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Fachanwalt

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Die Zulassung zum Fachanwalt ist bundesweit in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Um in einem bestimmten Rechtsgebiet als Fachanwalt zugelassen zu werden, muss ein Rechtsanwalt bestimmte Vorgaben erfüllen. Voraussetzung ist zunächst eine dreijährige Zulassung als Anwalt und die Ausübung dieser Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Des Weiteren muss der Antragsteller besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen erwerben und nachweisen. Der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse erfolgt üblicherweise durch einen Fachanwaltslehrgang; liegen die besonderen theoretischen Kenntnisse vor, müssen noch besondere praktische Erfahrungen nachgewiesen werden. Diese besonderen praktischen Erfahrungen sind in § 5 FAO geregelt und von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet unterschiedlich gestaltet. Üblicherweise muss der betreffende Rechtsanwalt in „seinem“ Fachgebiet nachweislich eine bestimmte Anzahl an Fällen außergerichtlich und gerichtlich selbstständig und eigenverantwortlich bearbeitet haben.

Die Zulassung zum Fachanwalt für ein bestimmtes Fachgebiet wird von der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag erteilt. Jeder Rechtsanwalt darf höchstens drei Fachanwaltstitel gleichzeitig führen. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, ist der Fachanwaltstitel personen- und nicht kanzleigebunden.

Wer Fachanwalt in einem bestimmten Fachgebiet werden bzw. bleiben will, muss nach Beendigung des Fachanwaltslehrganges jedes Kalenderjahr wenigstens 15 Stunden Fortbildung in dem betreffenden Fachgebiet absolvieren oder in dem Fachgebiet wissenschaftlich publizieren und dies gegenüber der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, kann der Fachanwaltstitel aberkannt werden.

Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind befugt, Fachanwaltstitel im Arbeitsrecht, im Familienrecht sowie im Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu führen. Der Erwerb weiterer Fachanwaltstitel für Rechtsanwälte unserer Kanzlei ist in Vorbereitung.